Vertragsgegenstand ist die Herstellung und Lieferung einer individuell auf die Zahnsituation des Auftraggebers (im Folgenden AG genannt) angepaßten Unterkiefer-Protrusionsschine des Typs Silensor (nicht Silensor-SL) von Erkodent durch das Silensor-Center Lindenfels e.K. (im Folgenden SC genannt). Im Lieferumfang eingeschlossen sind eine Transport- und Aufbewahrungsbox, eine Reinigungsbox, eine Anleitung zur Anwendung und Pflege auf Deutsch, Englisch und Französisch sowie ein Set mit Material für eine Nachjustierung durch den AG (je zwei Verbinder in den drei übrigen verfügbaren regulären Verbinderlängen, 4 Stopfen und eine bebilderte Anleitung auf Deutsch und Englisch). Der Versand des Silensors erfolgt innerhalb von 2 Werktagen nach Eingang verwertbarer Zahnabdrücke/Gipsmodelle (eine um max. 3 Werktage verlängerte Lieferzeit gilt bei nachgewiesener Arbeitsüberlastung des Labors vom SC aufgrund ungewöhnlich vieler gleichzeitig eintreffender Aufträge oder bei einem vom SC unverschuldeten Lieferrückstand eines Lieferanten sowie beim Vorliegen höherer Gewalt als für den AG zumutbar und stellt keinen Reklamationsgrund dar). Ebenfalls Vertragsgegenstand ist das folgende im Preis eingeschlossene Service-Paket: Der AG kann während
der Lebensdauer des Silensors bei konkretem, nachgewiesenen Bedarf jederzeit und nötigenfalls wiederholt die kostenfreie Nachjustierung auf eine andere reguläre Verbinderlänge (21, 22, 23 oder 24 mm) verlangen. Der Austausch kann auf Wunsch entweder durch das SC erfolgen, wofür der AG die Schiene auf dessen Kosten und Risiko einschickt, oder durch den AG selbst. Die hierfür nötigen Verbinder und Stopfen werden kostenlos (außer Versandkosten) zur Verfügung gestellt. Hülsen, Verbinder-Sonderlängen und deren Versand sowie die Versandkosten für die Rücksendung eines an den SC eingeschickten Silensors werden dem AG in Rechnung gestellt. Für die Erfüllung des Vertrages benötigt das SC entweder übliche zahnärztliche Hartgipsmodelle, vom Zahnarzt des AG oder mittels Abdrucknahme im Studio des SC hergestellte zahnärztliche Silikon- Zahnabformungen oder mittels eines Abdrucksets vom AG selbst hergestellte Silikon-Zahnabformungen. Der Preis der Vertragsleistung ist abhängig davon, auf welchem dieser vorgenannten Wege die Zahnmodelle bzw. Zahnabformungen zur Verfügung gestellt werden sollen; der Weg wird bei Vertragsabschluss vom AG ausgewählt. Sollte sich nach dem Vertragsschluß ein anderer als der ursprünglich ausgewählte Weg als notwendig zur Erfüllung des Vertrages herausstellen, wird ein Wechsel zu diesem durchgeführt, ggf. gegen Erstattung oder Nachforderung des Differenzbetrages. Mitwirkungspflichten: Der AG verpflichtet sich, alle notwendigen Schritte zu unternehmen und bei allen Maßnahmen mitzuwirken, welche für die Vertragserfüllung durch das SC notwendig sind.
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Die individuelle Schnarcherschiene
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Vertragsgegenstand ist die Herstellung und Lieferung einer individuell auf die Zahnsituation des Auftraggebers (im Folgenden AG genannt) angepaßten Unterkiefer-Protrusionsschine des Typs Silensor (nicht Silensor-SL) von Erkodent durch das Silensor-Center Lindenfels e.K. (im Folgenden SC genannt). Im Lieferumfang eingeschlossen sind eine Transport- und Aufbewahrungsbox, eine Reinigungsbox, eine Anleitung zur Anwendung und Pflege auf Deutsch, Englisch und Französisch sowie ein Set mit Material für eine Nachjustierung durch den AG (je zwei Verbinder in den drei übrigen verfügbaren regulären Verbinderlängen, 4 Stopfen und eine bebilderte Anleitung auf Deutsch und Englisch). Der Versand des Silensors erfolgt innerhalb von 2 Werktagen nach Eingang verwertbarer Zahnabdrücke/Gipsmodelle (eine um max. 3 Werktage verlängerte Lieferzeit gilt bei nachgewiesener Arbeitsüberlastung des Labors vom SC aufgrund ungewöhnlich vieler gleichzeitig eintreffender Aufträge oder bei einem vom SC unverschuldeten Lieferrückstand eines Lieferanten sowie beim Vorliegen höherer Gewalt als für den AG zumutbar und stellt keinen Reklamationsgrund dar). Ebenfalls Vertragsgegenstand ist das folgende im Preis eingeschlossene Service-Paket: Der AG kann während der Lebensdauer des Silensors bei konkretem, nachgewiesenen Bedarf jederzeit und nötigenfalls wiederholt die kostenfreie Nachjustierung auf eine andere reguläre Verbinderlänge (21, 22, 23 oder 24 mm) verlangen. Der Austausch kann auf Wunsch entweder durch das SC erfolgen, wofür der AG die Schiene auf dessen Kosten und Risiko einschickt, oder durch den AG selbst. Die hierfür nötigen Verbinder und Stopfen werden kostenlos (außer Versandkosten) zur Verfügung gestellt. Hülsen, Verbinder-Sonderlängen und deren Versand sowie die Versandkosten für die Rücksendung eines an den SC eingeschickten Silensors werden dem AG in Rechnung gestellt. Für die Erfüllung des Vertrages benötigt das SC entweder übliche zahnärztliche Hartgipsmodelle, vom Zahnarzt des AG oder mittels Abdrucknahme im Studio des SC hergestellte zahnärztliche Silikon- Zahnabformungen oder mittels eines Abdrucksets vom AG selbst hergestellte Silikon-Zahnabformungen. Der Preis der Vertragsleistung ist abhängig davon, auf welchem dieser vorgenannten Wege die Zahnmodelle bzw. Zahnabformungen zur Verfügung gestellt werden sollen; der Weg wird bei Vertragsabschluss vom AG ausgewählt. Sollte sich nach dem Vertragsschluß ein anderer als der ursprünglich ausgewählte Weg als notwendig zur Erfüllung des Vertrages herausstellen, wird ein Wechsel zu diesem durchgeführt, ggf. gegen Erstattung oder Nachforderung des Differenzbetrages. Mitwirkungspflichten: Der AG verpflichtet sich, alle notwendigen Schritte zu unternehmen und bei allen Maßnahmen mitzuwirken, welche für die Vertragserfüllung durch das SC notwendig sind.
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PRÄAMBEL Im Folgenden werden die Konditionen des Vertrages zwischen Kunden/Auftraggeber (im Folgenden „AG“ genannt) und Silensor-Center Lindenfels, Burgstr. 29, 64678 Lindenfels / Deutschland (im Folgenden „SC“ genannt) über die Herstellung, Lieferung, Erstanpassung, gegebenenfalls Nachanpassung, Kundendienst und weiteren im Kaufpreis inbegriffenen Serviceleistungen („Servicepaket“) einer Silensor Schnarcherschiene (im Folgenden „Schiene“ genannt) mit dem Servicepaket „Deluxe“ festgelegt. Beim Erwerb der Schiene über unseren Onlineshop unterliegt dieser Vertrag überdies unseren Allgemeinen Geschäftsbedindungen (AGB). 1. VERTRAGSGEGENSTAND Vertragsgegenstand ist die Herstellung und Lieferung einer individuell auf die Zahnsituation des AG angepaßten Unterkiefer-Protrusionsschine (im Folgenden „Schiene“ genannt) des Typs Silensor (nicht Silensor-SL) durch das SC sowie die Durchführung von kostenfreien Serviceleistungen im Rahmen des Servicepakets „Deluxe (siehe Punkt 3). Die durch die Länge der im Auslieferungszustand eingebauten Verbinder erzielte Vorverlegung des Unterkieders wird lege artis vom SC festgelegt, sofern der AG keine andere Vorverlegung bzw. Verbinderlänge vorgibt. Die Schiene ist eine individuelle Anfertigung im Sinne von § 312g Abs. 2 Satz 1 BGB. 2. LIEFERUMFANG, HERSTELLUNGSDAUER Im Lieferumfang eingeschlossen sind eine Transport- und Aufbewahrungsbox, eine Reinigungsbox sowie eine Anleitung zur Anwendung und Pflege auf Deutsch, Englisch und Französisch. Der Versand (bzw. die Bereithaltung zur Abholung im Studio des SC, wenn kein Versand gewünscht wird) des Silensors erfolgt in der Regel innerhalb von 24 Stunden nach Eingang/Vorliegen verwertbarer Zahnabdrücke/Gipsmodelle beim SC (bei Schließung des Labors des SC aufgrund von Betriebsurlaub, Krankheit, Streik oder höherer Gewalt verlängert sich die Lieferdauer entsprechend). 3. SERVICEPAKET Im Preis der Schiene ist das folgende Servicepaket mit eingeschlossen („Servicepaket Deluxe“): Der AG hat während der gesamten Lebensdauer der Schiene ein Anrecht auf kostenlose Reparaturen sowie auf kostenfreie Nachjustierungen der Schiene durch Einbau anderer verfügbarer Verbinderlängen (18 bis 26 mm). Dies erfolgt entweder durch Abgabe der Schiene im Studio des SC oder durch das Einsenden der Schiene auf Kosten und Risiko des AG. Reparaturen und Verbindertausch sind kostenfrei, mit Ausnahme der Ein- und Rücksendekosten bei Einsendung; letztere werden dem AG nachträglich in Rechnung gestellt. Die Begriffe „Lebensdauer“ oder „lebenslang“ beziehen sich im Zusammenhang mit diesem Servicepaket nicht auf die Laufzeit des Servicepaketes oder die Lebenszeit des AG, sondern auf die Lebensdauer der betreffenden Schiene. Diese endet mit dem Verlust, der Zerstörung oder der fehlenden Instandsetzungsfähigkeit der Schiene. Als „Reparaturen“ im Sinne dieses Servicepakets gelten - neben dem Ersetzen von schadhaften Verbindern und Verbindungsnieten - jegliche Maßnahmen an den Schienenfolien zur Instandsetzung bzw. Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Schienen, die ohne das Ersetzen oder die Neuerstellung der Schienenfolien durchführbar sind, z. B. das Kleben oder die Polymerisierung von Rissen, das Ergänzen abgeplatzter Folienteile, Formkorrektur, usw. Die Reparatur von Schäden und Defekten, deren Behebung nicht sinnvoll ist bzw. die nicht erfolgversprechend und mit Aussicht auf dauerhafte Haltbarkeit durchgeführt werden kann, ist nicht Bestandteil dieses Servicepakets. Jegliche Wartungen, Reparaturen und der Austausch von Verbindungsteilen dürfen ausschließlich vom SC durchgeführt werden, andernfalls hat das Servicepaket hierfür keine Gültigkeit. Für vom SC oder einem anderen Anbieter neu angefertigte Schienenfolien, die in eine vorhandene Schiene eingebaut wurden, erlangt das Servicepaket nur nach Zahlung einer Servicegebühr in Höhe von 50,00 Euro für einen Kiefer bzw. 100,00 Euro für beide Kiefer Gültigkeit. Das Servicepaket verliert seine Gültigkeit entweder nach Ablauf von 10 Jahren nach Erstauslieferung oder bei Geschäftsaufgabe des SC, je nachdem was zuerst eintritt. 4. GELD-ZURÜCK-GARANTIE Der AG kann die Schiene innerhalb eines Zeitfensters von 3 Monaten - beginnend 3 Monate nach Auslieferung und endend 6 Monate nach Auslieferung der Schiene - gegen Rückerstattung des Rechnungsbetrages an das SC zurückgeben. Die Rückgabe unterliegt folgenden Bedingungen: a) Die Schiene kann nur bei nachweislich fehlender Wirkung der Schiene und/oder erheblichen Unverträglichkeiten oder Nebenwirkungen zurückgegeben werden, eine Rückgabe wegen allgemeinen Nichtgefallens ist nicht möglich. Der Nachweis muß durch einen approbierten Arzt oder durch ein Schlaflabor mittels geeigneter Vergleichswerte (mit/ohne Schiene) erfolgen, hilfsweise wird in Härtefällen auch eine entsprechende eidesstattliche Versicherung von einer dem AG nahestehenden Person akzeptiert, sofern diese aufgrund ihrer räumlichen Nähe zum AG über den gesamten Nutzungszeitraum der Schiene hinweg in der Lage war, das Fehlen der Wirkung bzw. das Auftreten von Unverträglichkeiten und/oder Nebenwirkungen objektiv und durch direkte persönliche Beobachtung zu beurteilen. Dies muß in der eidesstattlichen Versicherung nachvollziehbar und ausführlich begründet werden. Auf die strafrechtliche Relvanz einer eventuellen eidesstattlichen Falschaussage wird hingewiesen. b) Die Rückgabe ist nur möglich, wenn der AG die unter Punkt 7 aufgeführten Mitwirkungspflichten erfüllt und sich wiederholt proaktiv um eine möglichst perfekte Anpassung der Schiene und Optimierung der Wirkung bemüht hat. Zwischen Erstauslieferung und Rückgabe müssen nachweislich mindestens vier erfolglose Anpassungsversuche erfolgt sein. c) Bei der Rückgabe wird ein Selbstbehalt in Höhe von 75,00 Euro abgezogen. Wenn bei der bargeldlosen Zahlung des ursprünglichen Rechnungsbetrages Zahlungsgebühren für das SC angefallen sind, welche dieses nicht im Rahmen einer Rückabwicklung der Zahlung vom Zahlungsdienstleister zurückerhält, kann das SC auch diese Gebühren vom Rückzahlungsbetrag in Abzug bringen. 5. ERFÜLLUNGSVORAUSSETZUNGEN Für die Erfüllung des Vertrages benötigt das SC vom AG a) vom Zahnarzt des AG hergestellte Hartgips-Zahnmodelle (Gipsklasse mind. 4 oder 5), oder b) vom Zahnarzt des AG hergestellte Silikon-Zahnabformungen, oder c) mittels Abdrucknahme im Studio des SC hergestellte Silikon-Zahnabformungen, oder d) mittels eines vom SC bereitgestellten Abdrucksets vom AG selbst hergestellte Silikon-Zahnabformungen. Beim Vorliegen verwertbarer Gipsmodelle aus früheren Schienenanfertigungen können diese für eine Herstellung verwendet werden. 6. PREISE Der Preis der gesamten Vertragsleistung (Herstellung, Lieferung und Anpassung der Schiene sowie Servicepaket) ist abhängig davon, auf welchem der unter Punkt 4 genannten Wege die Zahnmodelle bzw. Zahnabformungen dem SC zur Verfügung gestellt werden; der Weg wird bei Vertragsabschluss vom AG ausgewählt. Sollte sich nach dem Vertragsschluß ein anderer als der ursprünglich ausgewählte Weg entweder als notwendig zur Erfüllung des Vertrages herausstellen oder explizit vom AG gewünscht werden, wird soweit möglich ein Wechsel zu diesem durchgeführt, ggf. gegen Erstattung oder Nachforderung des Differenzbetrages zwischen dem ursprünglich festgelegten und dem nachträglich erforderlichen oder gewählten Weg. Es gelten die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung/Bestellung auf der Internetseite https://silensor.info/preise.htm angezeigten Preise. Die Kosten für die Herstellung und Einsendung der vom AG bereitzustellenden Silikon-Zahnabdrücke (siehe Punkt 4 b) oder Gips-Zahnmodelle (siehe Punkt 4 a bzw. beim Vorliegen verwertbarer Gipsmodelle) trägt der AG selbst. Im Gegenzug erhält der AG die jeweilige Schienenvariante um 30 Euro (bei 4 b) bzw. 60 Euro (bei 4 a sowie bei vorliegenden Gipsmodellen) vergünstigt gegenüber den Schienenvarianten mit Abdrucknahme im Studio des SC bzw. mittels Abdruckset. 7. MITWIRKUNGSPFLICHTEN Der AG verpflichtet sich, alle notwendigen Schritte zu unternehmen bzw. bei allen Maßnahmen - nötigenfalls auch wiederholt - aktiv mitzuwirken, ohne die es dem SC nicht möglich wäre, seine vertragsgemäßen Pflichten zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere die Wiederholung von Abdrucknahmen, die Teilnahme an Maßnahmen zur Anpassung an die Zahnform des AG, ggf. Nachkorrektur der Schienenpassung und die zur Erzielung der angestrebten Schnarch- und Apnoereduktion notwendige Einstellung der Unterkiefervorverlegung. Die Schiene muß dem SC auf Verlangen vorgelegt werden, entweder durch persönliche Abgabe oder durch Einsendung. Die Kosten für die zur Erfüllung dieser Mitwirkungspflichten erforderlichen Schritte und Maßnahmen (z. B. Anreise- oder Portokosten) trägt der AG. Verweigert der AG diese Mitwirkung schuldhaft, ist das SC von der Pflicht zur Erbringung sämtlicher aufgrund dieses Vertrages durch ihn noch zu erbringenden Leistungen befreit, bis der AG seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten nachkommt. Von den vorgenannten Mitwirkungspflichten nicht betroffen ist die Bereitstellung von Kunden- und Gesundheitsdaten, siehe hierzu Punkt 11. 8. VERTRAGSSTORNIERUNG, WIDERRUFSRECHT, RÜCKGABERECHT Widerrufsrecht: Bei Vertragsabschluß auf dem Wege des Fernabsatzes (z. B. über unseren Onlineshop) gilt das gesetzliche Widerrufsrecht mit den nachfolgenden, zwischen AG und SC bei Vertragsabschluß verbindlich vereinbarten Einschränkungen: Das Widerrufsrecht erlischt auch innerhalb der gesetzlichen 14tägigen Widerrufsfrist, sobald der Herstellungsprozess der Schiene beginnt. Der Herstellungsprozess beginnt bei der Abdrucknahme per Abdruckset (siehe Punkt 4 d) zum Zeitpunkt des Eintreffens beim SC der mit dem Abdruckset vom AG angefertigten Zahnabdrücke, unabhängig davon, ob die Abdrücke direkt und unmittelbar verwertbar sind oder ob sie durch den (kostenlosen) Versand eines weiteren Abdrucksets erneut vom AG angefordert werden müssen. Dem Beginn des Herstellungsprozesses gleichgesetzt sind das Anbrechen und die Verwendung des Abdrucksets. Bei der Einsendung von Gipsmodellen vom Zahnarzt (siehe Punkt 4 a) oder von Zahnabdrücken vom Zahnarzt (siehe Punkt a b) beginnt der Herstellungsprozess zum Zeitpunkt des Eintreffens der Gipsmodelle bzw. der Zahnabdrücke beim SC, unabhängig davon, ob die Abdrücke oder Gipsmodelle direkt und unmittelbar verwertbar sind oder ob sie erneut vom AG angefordert werden müssen. Rückgaberecht: Bis zur Fertigstellung der Schiene kann das SC beim Vorliegen besonderer Umstände oder unbilliger Härten für den AG nach eigenem Ermessen ausnahmsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag durch den AG akzeptieren. Das SC darf dem AG in diesem Fall die bis zu diesem Zeitpunkt bereits erbrachten Leistungen sowie alle rücktrittsbedingten Unkosten in Rechnung stellen und nachfordern bzw. von dem bereits bezahlten, an den AG rückzuerstattenden Kaufpreis in Abzug bringen. 9. BESTPREIS-GARANTIE Wenn der AG dem SC vor dem Vertrags- abschluß nachweist, daß ein anderer in Europa ansässiger Anbieter eine Silensor Schnarchschiene gleichen Typs und gleicher Bauart aus europäischer Fertigung (Material und Verarbeitung) mit einem vergleichbaren oder höherwertigen Ausstattungs-, Service- und Beratungsumfang wie beim Silensor Deluxe zu einem geringeren regulären Festpreis bei gleicher oder kürzerer Lieferzeit als das SC anbietet, liefert das SC den Silensor Deluxe zu einem Preis unterhalb des vom Vergleichsanbieter aufgerufenen Preises. Der Preis des anderen Anbieters muß regulär und dauerhaft sein und durch öffentlich einsehbare Preisangaben, Preislisten, Prospekte o. Ä. unzweifelhaft nachgewiesen werden. Durch allgemeine Preisermäßigungen, Sonderpreise, Sonderkonditionen oder Rabatte reduzierte Preise sowie individuell für den AG reduzierte Preise können nicht als reguläre Preise anerkannt werden. Der Silensor-Preis des Anbieters kann nur mit dem Preis des SC für einen Silensor Deluxe mit der gleichen Art der Zahnabdruck- oder Gipsmodell- Bereitstellung verglichen werden. Diese Bestpreis-Garantie gilt nur bei Direktbezug des Silensor Deluxe vom SC über dessen Studio/Ladengeschäft oder Onlineshop. 10. ÄNDERUNGEN UND ANPASSUNGEN AN DEN TECHNISCHEN FORTSCHRITT Stillschweigend von Seiten des SC durchgeführte Änderungen an Funktion, Design und Aussehen der Schiene gelten als vom AG auch ohne dessen ausdrückliche Zustimmung akzeptiert, sofern sie dem technischen Fortschritt dienen und/oder produtionstechnisch erforderlich sind, und soweit sie keine für den AG wesentlichen ausgelobten Eigenschaften einschränken oder ausschließen. Änderungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften, infolge neuer herstellerseitiger Vorgaben oder aufgrund produktionstechnischer Erfordernisse gelten als vom AG akzeptiert und begründen keinen Vertragsrücktritt, sofern dies nicht aufgrund einschlägiger Rechtsvorschriften anders geregelt ist. 11. SERVICEPAKET-GÜLTIGKEIT UND -UPGRADE Das Servicepaket hat ausschließlich für die damit ausgelieferte Schiene Gültigkeit und kann nicht auf eine andere Schnarcherschiene - ob vom SC oder von einem anderen Hersteller stammend - übertragen werden. Die Schiene ist mit einem auf einem der Frontzähne eingeprägten „D“ als „Deluxe“-Schiene gekennzeichnet (ältere Schienen sind durch versteckte Kennzeichen gekennzeichnet). Die absichtliche Entfernung oder Manipulation der Kennzeichnung führt zur Ungültigkeit des damit verbundenen Servicepakets und zum Verlust des noch nicht in Anspruch genommenen Serviceumfangs. Bei der Inanspruchnahme von Serviceleistungen des Servicepakets „Deluxe“ für eine Schiene mit dem Servicepaket „Easy“ werden alle nicht vom „Easy“-Paket abgedeckten Leistungen in Rechnung gestellt. Gleiches gilt entsprechend für die Inanspruchnahme von Serviceleistungen eines Servicepaktes „Easy“ oder „Deluxe“ für Schienen aus fremder Herstellung oder solchen, die vom SC vor der Einführung dieser Servicepakete hergestellt wurden. Der Versuch, Serviceleistungen für eine nicht von einem gültigen Servicepaket abgedeckte Schiene einzufordern, wird vom SC als Betrugsversuch gewertet; ein solcher Versuch kann beim Vorliegen von Vorsatz strafrechtlich verfolgt werden. Ein (kostenpflichtiges) Upgrade vom Servicepaket „Easy“ auf das höherwertige Servicepaket „Deluxe“ ist bis zum Zeitpunkt der Erstauslieferung jederzeit für 150 Euro zubuchbar. Ein späteres, eingeschränktes Upgrade ist unter bestimmten Umständen ebenfalls möglich, vorbehaltlich der Zustimmung des SC. Servicepaket-Upgrades entalten sämtliche Serviceleistungen des regulären Servicepakets „Deluxe“, mit Ausnahme der Geld-Zurück-Garantie. 12. KUNDEN- UND GESUNDHEITSDATEN Für die Herstellung und Anpassung der Schiene werden Kundendaten erhoben, zum einen bei der Auftragsannahme/Bestellung und zum anderen per Fragebogen. Dazu gehören neben Namens- und Adressdaten auch gesundheitliche Angaben, z. B. zum Schlafverhalten, bei persönlicher Vorstellung im Studio auch diagnostische und im Kundengespräch erfaßte Daten, sowie ggf. kundenseitig bereitgestellte ärztliche oder somnologische Berichte. Der AG hat das Recht, zur Vertragserfüllung nicht zwingend erforderliche, für eine sachgemäße und erfolgversprechende Anpassung und Optimierung der Schiene jedoch dringend empfohlene Angaben, Dokumente und Untersuchungen zu verweigern. Hiervon wird ausdrücklich abgeraten, da dadurch der Behandlungserfolg gefährdet oder zumindest eingeschränkt werden kann. Eine Verweigerung notwendiger Angaben und Informationen könnte auch zur Folge haben, daß spätere Mängelrügen aufgrund nicht vorhandener, aber vereinbarter Eigenschaften (z. B. Wirksamkeit) der Schiene nicht zulässig sind, weil der AG dem SC die zur Erzielung der vertraglich vereinbarten Eigenschaften zwingend erforderlichen Angaben und Informationen vorenthalten hat. Die dem SC von Seiten des AG zur Kenntnis gebrachten Angaben und Informationen werden datenschutzkonform gespeichert und aufbewahrt und keinem Dritten zugänglich gemacht. Der AG hat überdies jederzeit das Recht auf Auskunft über die von ihm bzw. über ihn gespeicherten Daten sowie auf deren Löschung. Ausnahmen zu diesem Recht auf Löschung können aufgrund gesetzlicher, haftungs- oder steuerrechtlicher Vorschriften bestehen; hierüber erteilt das SC dem AG auf Nachfrage jederzeit Auskunft. Näheres zu den gültigen Datenschutzbestimmungen siehe https://silensor.info/datenschutz.htm. 12. AUFTRÄGE FÜR DRITTE a) AG, welche die Schiene für eine dritte Person beauftragen oder bestellen, haben grundsätzlich allein die Entscheidungs- und Verfügungsgewalt über die Herstellung, die Lieferung und den Service der Schiene sowie über den Verbleib der Gipsmodelle, sind der einzige Ansprechpartner des SC in allen vertragsrelevanten Fragen und dürfen allein die im Servicepaket der Schiene enthaltenen kostenlosen Serviceleistungen in Anspruch nehmen. Ausnahme zu dieser Regelung siehe Punkt 12 c. Der AG hat das Recht, diese Rechte vorübergehend oder dauerhaft an eine dritte Person zu übertragen, für welche die Schiene angepaßt wurde; diese Übertragung muß in Schriftform erfolgen. b) Von der Erfordernis einer expliziten Rechteübertragung sowie von der Schriftformerfordernis ausgenommen ist die Inanspruchnahme von Serviceleistungen des SC durch eine dritte Person. Tritt die dritte Person direkt an den SC mit dem Wunsch nach Service für eine Schiene heran, geht das SC in Abwesenheit anderslautender Anweisungen des AG regelmäßig davon aus, daß der AG der dritten Person sowohl die Schiene überlassen als auch die Verfügungsgewalt über die Schiene zumindest bezüglich der betreffenden Serviceleistung übertragen hat. Entsprechendes gilt für den Fall, daß die einsendende dritte Person die Rücksendung der Schiene an ihren Namen und/oder an ihre bzw. an eine andere als die im vom AG geschlossenen Vertrag angegebene Adresse wünscht. Serviceleistungen, die nicht in dem mit der Schiene verbundenen Servicepaket enthalten und somit kostenpflichtig sind, werden grundsätzlich dem Einsender und somit in diesem Fall der dritten Person in Rechnung gestellt. Das SC behält sich vor, vor der Durchführung von Serviceleistungen, die erkennbar von einer dritten Person beauftragt werden, beim AG nachzufragen, ob hierfür die Zustimmung des AG vorliegt und wer ggf. anfallende Kosten übernimmt. Die datenschutzrechtliche Verfügungsgewalt über vom SC erfaßte behandlungsrelevante Daten (Fragebogen, diagnostische Unterlagen usw.) obliegt grundsätzlich ausschließlich der Person, deren Daten erfasst wurden, unabhängig davon, ob der AG seine Verfügungsgewalt über die Schiene und/oder über seine vertraglichen Rechte an die dritte Person übertragen hat oder nicht. Wünscht diese dritte Person die Einsicht in die beim SC gespeicherten Daten und/oder deren Löschung, muß dies vom AG geduldet werden. 13. GIPSMODELLE Die zur Anfertigung der Schiene verwendeten Gipsmodelle sind in jedem Fall Eigentum des AG. Sofern von diesem nicht anders gewünscht, werden die Gipsmodelle nach der Schienenherstellung standardmäßig beim SC archiviert und verwahrt, sodaß sie bei einem eventuellen Folgeauftrag erneut für die (kostenreduzierte) Herstellung einer Schiene verwendet werden können. Eine Aufbewahrungspflicht für die Gipsmodelle besteht auf Seiten des SC nicht. Für die Aufbewahrung der Gipsmodelle übernimmt das SC keine Gewähr und keine Haftung. Wünscht der AG die Rücksendung der Gipsmodelle, führt das SC dies auf Kosten und Risiko des AG durch. Wünscht der AG die Vernichtung und Entsorgung der Gipsmodelle, führt das SC dies zeitnah und kostenfrei durch. Bei der Herstellung von Schienen können Gipsmodelle beschädigt werden. Hierfür übernimmt das SC keine Haftung. Wenn das Ausmaß der Beschädigung keine Verwendung der Gipsmodelle für eine erneute Schienenherstellung erlaubt, ist eine erneute Abdrucknahme bzw. die erneute Zurverfügungstellung von Gipsmodellen auf Kosten des AG erforderlich.
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